Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden Rhauderfehn, Ostrhauderfehn und Westoverledingen

über das Widerspruchsrecht zur Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden Rhauderfehn, Ostrhauderfehn und Westoverledingen über das Widerspruchsrecht zur Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:

1.Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 BMG); dieses gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

2.Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG)

3. Presse, Rundfunk, Mandatsträger, Landkreis und Bundesverwaltungsamt über Alters-und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG, § 6 Abs. 2 Nds. AG BMG)

4. Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform, § 50 Abs. 3 BMG)

5. Meldungen von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im kommenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung

(§ 58c SG)

Wer als Betroffener von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, sollte dieses seiner zuständigen Meldebehörde (Bürgeramt/Einwohnermeldeamt) des Wohnortes schriftlich mitteilen.

 

Rhauderfehn, Ostrhauderfehn, Westoverledingen, den 12. Oktober 2020

Der Bürgermeister         Der Bürgermeister                   Der Bürgermeister

Müller                            Harders                                   Douwes