Die Eigentümer der an die öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angrenzenden Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage sind zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Die Räumpflicht obliegt auch den Verpflichteten solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen, Parkflächen, einer Mauer, einer Böschung oder in ähnlicher Weise vom Rad- und/oder Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt sind.
Von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und am Samstag und Sonntag sowie an Feiertagen in der Zeit von 9:00 bis 20:00 Uhr sind Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, im Übrigen in einer Breite von mindestens 1,50 m vom Schnee zu räumen oder bei Eisglätte bzw. festgefahrener oder festgetretener Schneedecke im auftauenden oder abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Ist ein Gehweg oder ein kombinierter Geh- und Radweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Straßenseitenraum fehlt, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten bzw. abzustreuen. Bei anhaltendem Schneefall ist die Räumung in angemessenen Abständen zu wiederholen.
Die weggeräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht auf die Fahrbahn und nicht in die Gossen geschoben werden. Die Straßenabläufe müssen freigehalten werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Rhauderfehn unter der Rufnummer 04952 903-340 oder 903-341.